Die Kosten eines Scheidungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben, d.h., dass die Gerichtskosten geteilt werden und jeder Ehegatte seine Anwaltskosten selbst trägt.
Wird die Scheidung mit nur einem Anwalt durchgeführt, wird nicht selten zwischen den Eheleuten vereinbart, dass sie sich die Anwaltskosten teilen.
Die Höhe der Gerichtskosten und der gesetzlichen Gebühren des Anwalts richten sich nach dem Gegenstandswert, der vom Gericht festgesetzt wird. In Ehesachen ist die in der Regel das dreifache zusammengerechnete Monatseinkommen der Eheleute. Hinzu kommen die Gegenstandswerte für die Folgesachen.
Über die anfallenden Kosten sollten Sie sich individuell beraten lassen.